Statuten
Art. 1 Name und Sitz
Die Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter (SVR) bildet ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches und hat ihren Sitz am Wohnort der Präsidentin oder des Präsidenten.
Art. 2 Zweck
Die Vereinigung hat zum Zweck:
A) Wahrung und Förderung der verfassungsmässigen und persönlichen Unabhängigkeit des Richterstandes.
B) Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtspflege.
C) Austausch beruflicher Erfahrungen und Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Richterinnen und Richtern.
D) Einsatz für den Rechtsstaat.
Die Vereinigung ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Art. 3 Mitglieder
Mitglied der Vereinigung können werden:
A) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden, und zwar sowohl während ihrer aktiven
Berufstätigkeit als auch im Ruhestand;
B) Juristische Personen, deren Zwecke mit jenen der Vereinigung in Einklang stehen.
Art. 4 Partnerinnen
Partnerinnen der Vereinigung können andere Vereinigungen von Gerichtspersonen auf den Stufen Bund oder Kantone
werden.
Art. 5 Beiträge
Die Vereinigung erhebt Beiträge zur Deckung ihrer eigenen Kosten und zur Beteiligung an den Kosten der Internationalen
Vereinigung der Richterinnen und der Richter (UIM).
Art. 6 Organe
Organe der Vereinigung sind:
A) Generalversammlung.
B) Vorstand.
C) Kontrollstelle.
Art. 7 Generalversammlung
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
A) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der weiteren Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollstelle für die Dauer von
vier Jahren.
B) Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Rechnung.
C) Bestimmung der Beiträge.
D) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder eines Mitgliedes.
Die Generalversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen.
Art. 8 Vorstand
Ein Vorstand von mindestens fünf Mitgliedern leitet die Vereinigung.
Art. 9 Kontrollstelle
Zwei Revisorinnen oder Revisoren prüfen als Kontrollstelle jährlich die Rechnungen der Vereinigung.
Art. 10 Ethikkommission
Der Vorstand wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren eine Ethikkommission von 5 bis 9 Mitgliedern.
Die Ethikkommission nimmt Stellung zu Fragen der richterlichen Berufsethik.
Das Nähere regelt ein Reglement des Vorstandes.
Art. 11 Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden angenommen an der Generalversammlung vom 5. Oktober 1996 in Neuenburg. Sie treten nach der
Wahl des Delegiertenrats an einer nächsten Generalversammlung in Kraft und ersetzen die Statuten vom 11. November 1989.
Die an der Generalversammlung vom 11. November 2011 beschlossene Änderung der Statuten tritt per 1. Januar 2012 in
Kraft.
Die an der Generalversammlung vom 8. November 2013 beschlossene Änderung tritt per 1. Januar 2014 in Kraft.
Die an der Generalversammlung vom 14. November 2019 beschlossene Änderung tritt per 15. November 2019 in Kraft.
SCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG
DER RICHTERINNEN UND RICHTER